Ausführliche Erklärung
Die Einspeisevergütung ist das Kerninstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Wer eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, bekommt für 20 Jahre plus das Inbetriebnahme-Jahr eine festgelegte Vergütung pro Kilowattstunde, die ins Netz eingespeist wird. Die Höhe der Vergütung ist seit 2009 staffelweise gesunken und wird halbjährlich um etwa ein Prozent abgesenkt.
Aktuelle Sätze (Stand Mai 2026, gültig seit 1. Februar 2026):
- Anlagen ≤ 10 kWp: 7,78 ct/kWh (Überschusseinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung)
- Anlagen 10–40 kWp: 6,73 ct/kWh (Überschuss) bzw. 10,35 ct/kWh (Volleinspeisung)
- Anlagen > 40 kWp: niedrigere Sätze, Direktvermarktung wird ab 100 kWp Pflicht (für Neuanlagen ab 2025: 25 kWp).
Überschusseinspeisung bedeutet: Anlagenbetreiber nutzt Strom zuerst selbst, nur der Rest geht ins Netz. Volleinspeisung bedeutet: Der gesamte Strom geht ins Netz. Die höhere Volleinspeise-Vergütung gleicht aus, dass kein Eigenverbrauch stattfindet. Für die meisten Privathaushalte ist die Überschusseinspeisung wirtschaftlich besser, weil eine selbst genutzte Kilowattstunde zum aktuellen Strompreis (32,8 ct Bestandskunden) gespart wird – Faktor 4 gegenüber der Vergütung.
Seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 gilt: In Stunden mit negativen Börsenstrompreisen entfällt die Einspeisevergütung. Diese Stunden werden ans Ende der 20-jährigen Förderperiode angehängt. Für Anlagen ohne Smart Meter mit ferngesteuerter Drosselung gilt zusätzlich eine 60-Prozent-Einspeisedeckelung – ein wirtschaftlich kleiner, aber technisch relevanter Punkt.
Die EEG-Novelle 2027 plant, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen durch marktorientierte Modelle (Differenzverträge / CfD) zu ersetzen. Wer 2026 noch in Betrieb geht, sichert sich die heutige Sätze für die volle Förderperiode.