Ausführliche Erklärung
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung mitzufinanzieren. Er ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer und beträgt 5,5 % der jeweiligen Steuer.
**Reform 2021**: Seit Januar 2021 ist der Soli für rund 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Bis zu einer Lohn-/Einkommensteuer von 19.949 € (Verheiratete: 39.898 €) wird kein Soli erhoben. Darüber gibt es eine "Milderungszone" mit gestaffelter Erhebung. Erst ab Lohnsteuer von ca. 33.000 € (Single) bzw. 66.000 € (Paare) wird der volle Soli von 5,5 % fällig.
In zvE-Größen ausgedrückt (Single 2026):
- 0–73.500 € zvE: 0 € Soli
- 73.500–96.500 €: gestaffelter Soli (Milderungszone)
- über 96.500 € zvE: voller Soli 5,5 % der Lohnsteuer
**Auf Kapitalerträge** wirkt der Soli weiterhin uneingeschränkt: 25 % Abgeltungsteuer + 1,375 % Soli (= 5,5 % von 25 %) = 26,375 % effektiv. Für Kirchenmitglieder kommt Kirchensteuer dazu.
**Beispielrechnung Single mit 100.000 € Brutto (2026)**:
- zvE ca. 80.000 €
- Lohnsteuer ca. 22.000 €
- Soli (über Milderungszone) ca. 1.000 €
**Politische Diskussion**: Eine vollständige Abschaffung wird seit Jahren diskutiert, ist 2026 aber nicht beschlossen. Argumente dafür: Der Soli wurde "zum Aufbau der neuen Bundesländer" eingeführt – diese Begründung sei mit Auslaufen des Solidarpakts II 2019 entfallen. Argumente dagegen: Haushaltskonsolidierung, kommt nur Spitzenverdienern zugute (politisch unattraktiv).
Für Privatanleger relevant: Der Soli auf Kapitalerträge bleibt voraussichtlich bestehen – die effektiven 26,38 % Abgeltungsteuer-Belastung gelten für ETFs, Dividenden, Zinsen.