Mieterhöhung: das sind die Grenzen
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) muss zwei Schranken einhalten. Die niedrigere von beiden bildet die Obergrenze.
- Vergleichsmiete: Obergrenze laut Mietspiegel.
- Kappungsgrenze 20 %: normaler Wohnungsmarkt, in 3 Jahren.
- Kappungsgrenze 15 %: angespannter Markt.
Hinweis: Orientierung, keine Rechtsberatung. Modernisierung folgt eigenen Regeln. Ohne Gewähr.