Ausführliche Erklärung
Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, um die Steuergerechtigkeit zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu verbessern. Bei ausschüttenden Fonds zahlt der Anleger jedes Jahr Steuer auf die Ausschüttung. Thesaurierende Fonds reinvestieren – ohne Vorabpauschale wäre das ein dauerhafter Steuerstundungs-Effekt bis zum Verkauf.
Funktionsweise: Jährlich wird der "Basisertrag" berechnet als:
Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %
Der Basiszins wird von der Bundesbank festgesetzt und basiert auf dem Zins der Bundesanleihen mit 15 Jahren Restlaufzeit. 2024 lag er bei 2,29 %, daraus folgt: Basisertrag = Fondswert × 2,29 % × 70 % = ca. 1,6 %.
Die Vorabpauschale ist der niedrigere Wert aus:
1. Basisertrag
2. Tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr
Wenn der Fonds in einem Jahr Verluste macht oder weniger als den Basisertrag steigt, fällt eine kleinere oder gar keine Vorabpauschale an.
Besteuerung:
- Vorabpauschale (z. B. 1.600 € bei 100.000 € ETF-Bestand) unterliegt der Abgeltungsteuer (26,38 % + Soli)
- Bei Aktien-ETFs greift die Teilfreistellung 30 %: nur 70 % der Vorabpauschale wird besteuert
- Sparerpauschbetrag wird angerechnet
Wichtig: Die Vorabpauschale wird im Januar des Folgejahres automatisch vom Verrechnungskonto eingezogen. Wer im Januar zu wenig Cash hat, bekommt eine Mahnung oder das Depot wird zwangsverkauft. Empfehlung: Ende Dezember mindestens 0,3–0,5 % des ETF-Bestands als Cash auf dem Verrechnungskonto bereithalten.
Gute Nachricht: Die Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf des Fonds vom Verkaufsgewinn abgezogen. Es findet keine Doppelbesteuerung statt – nur ein Vorzieheffekt.
2025 lag die Vorabpauschale bei rund 0,4–0,5 % des Fondswerts (nach Teilfreistellung), 2026 voraussichtlich ähnlich.