Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen ist zum 1. August 2026 turnusmäßig gesunken. Für Anlagen bis 10 kWp gilt jetzt 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,23 Cent bei Volleinspeisung – jeweils ein Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2026. Wer eine Anlage bereits betreibt, ist von der Absenkung nicht betroffen: Der Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt 20 Jahre fest.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis 10 kWp: 7,70 ct/kWh Teileinspeisung, 12,23 ct/kWh Volleinspeisung – je 1 % weniger als bisher.
- Die Degression läuft seit Februar 2024 automatisch halbjährlich – ohne eigene Gesetzesänderung.
- Bestandsanlagen sind nicht betroffen. Maßgeblich ist die eigene Inbetriebnahme, der Satz gilt 20 Jahre fest.
Die neue Vergütung im Überblick
Seit Februar 2024 senkt die halbjährliche Degression im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Fördersätze für neue Anlagen automatisch um ein Prozent – ohne dass es dafür eine eigene Gesetzesänderung braucht. Zum 1. August 2026 greift diese Regel zum neunten Mal:
| Zeitraum | Teileinspeisung (bis 10 kWp) | Volleinspeisung (bis 10 kWp) |
|---|---|---|
| 1. Februar – 31. Juli 2026 | 7,78 ct/kWh | 12,35 ct/kWh |
| ab 1. August 2026 | 7,70 ct/kWh | 12,23 ct/kWh |
Maßgeblich ist immer das Datum der Inbetriebnahme, nicht der Kauf oder die Bestellung der Anlage. Wer seine Anlage vor dem 1. August 2026 anmeldet und ans Netz bringt, sichert sich noch die höheren Sätze – für die gesamten 20 Jahre der gesetzlichen Vergütungsdauer.
Warum die Vergütung überhaupt sinkt
Die Degression ist im EEG fest verankert und soll den sinkenden Kosten für Photovoltaik-Module Rechnung tragen. Seit Februar 2024 gilt ein fester Rhythmus: Jeweils zum 1. Februar und zum 1. August sinken die Sätze automatisch um ein Prozent gegenüber dem Vorhalbjahr. Eine gesonderte politische Entscheidung ist dafür nicht nötig – die Regel steht im Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Wichtig für die Einordnung
Die Absenkung betrifft ausschließlich Neuanlagen, die ab dem 1. August 2026 in Betrieb gehen. Bestehende Anlagen behalten den Satz, der bei ihrer eigenen Inbetriebnahme galt – unverändert für 20 Jahre. Die Degression senkt also nicht deine laufende Vergütung, sondern nur die Konditionen für Anlagen, die jetzt neu ans Netz gehen.
Beispielrechnung: Was macht das konkret aus?
Für eine typische Aufdach-Solaranlage mit 8 kWp und einer Einspeisequote von rund 30 % (Rest Eigenverbrauch) zeigt sich der Effekt der Absenkung in der Praxis:
| Größe | Bisher (bis 31.07.2026) | Neu (ab 01.08.2026) |
|---|---|---|
| Jährliche Einspeisemenge (ca.) | 2.100 kWh | 2.100 kWh |
| Vergütungssatz (Teileinspeisung) | 7,78 ct/kWh | 7,70 ct/kWh |
| Erlös aus Einspeisung pro Jahr | 163,38 € | 161,70 € |
Der Unterschied liegt bei dieser Anlagengröße bei weniger als zwei Euro im Jahr. Über die volle Vergütungsdauer von 20 Jahren summiert sich das auf einen niedrigen zweistelligen Betrag – kein Grund, eine geplante Anlage zu verschieben, aber ein Argument, eine bereits geplante Installation nicht unnötig aufzuschieben.
Wie sich die genaue Vergütung für eine eigene Anlagengröße und einen individuellen Eigenverbrauch darstellt, lässt sich im Einspeisevergütungs-Rechner direkt mit den aktuellen Sätzen durchrechnen.
Was bedeutet das für dich?
Für die meisten Haushalte ändert die Absenkung wenig an der grundsätzlichen Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage. Der Solaranlage-Rechner zeigt, dass der überwiegende Teil der Ersparnis heute aus dem Eigenverbrauch kommt – vermiedener Netzstrombezug ist bei aktuellen Haushaltsstrompreisen deutlich wertvoller als die Einspeisevergütung pro Kilowattstunde. Wer eine Anlage plant, sollte deshalb weniger auf den exakten Vergütungssatz schauen als auf eine möglichst hohe Eigenverbrauchsquote – etwa durch einen Speicher oder eine an den Tagesverlauf angepasste Nutzung.
Auch für kleinere Steckersolar-Geräte bleibt die Einordnung unverändert: Der Balkonkraftwerk-Rechner berücksichtigt, dass Anlagen bis 800 Watt Einspeiseleistung ohnehin keine Einspeisevergütung erhalten – hier zählt ausschließlich der Eigenverbrauch, und die Degression spielt gar keine Rolle.
Häufige Fragen
Wie oft sinkt die Einspeisevergütung?
Seit Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent – jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Die Absenkung zum 1. August 2026 ist die neunte in dieser Reihe.
Betrifft die Absenkung auch meine bestehende Anlage?
Nein. Für Bestandsanlagen gilt der Satz zum Zeitpunkt der eigenen Inbetriebnahme unverändert für 20 Jahre. Die Degression wirkt ausschließlich auf Anlagen, die ab dem Stichtag neu ans Netz gehen.
Lohnt sich eine Solaranlage trotz sinkender Vergütung noch?
Ja. Der wirtschaftliche Haupttreiber ist inzwischen der Eigenverbrauch, nicht die Einspeisevergütung. Bei aktuellen Haushaltsstrompreisen ist selbst erzeugter und selbst genutzter Strom deutlich mehr wert als der Vergütungssatz pro eingespeister Kilowattstunde.
Was ist mit Balkonkraftwerken?
Steckersolar-Anlagen bis 800 Watt Einspeiseleistung erhalten ohnehin keine Einspeisevergütung. Für sie zählt ausschließlich der Eigenverbrauch – die Degression betrifft sie nicht.
Was passiert zum 1. Februar 2027?
Nach dem aktuell geltenden Mechanismus sinkt die Vergütung dann turnusmäßig um ein weiteres Prozent. Ob das EEG bis dahin verändert wird, ist Gegenstand laufender energiepolitischer Diskussionen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden.
Fazit
Die Einspeisevergütung sinkt zum 1. August 2026 wie geplant um ein weiteres Prozent – ein regelmäßiger, gesetzlich fest programmierter Schritt, kein kurzfristiger Einschnitt. Wer eine Anlage bereits betreibt, muss nichts tun: Der eigene Satz bleibt für 20 Jahre fest. Wer eine Anlage plant, verliert durch die Absenkung nur einen kleinen einstelligen Eurobetrag pro Jahr – die eigentliche Stellschraube für die Wirtschaftlichkeit bleibt der Eigenverbrauch.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze
- Bundesnetzagentur: Archivierte EEG-Vergütungssätze
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), gesetze-im-internet.de
Numera Vision · Energie-Redaktion — Stand: 25. August 2026
