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Recht auf Reparatur 2026: Was seit dem 31. Juli gilt

9. August 20267 Min. Lesezeit
Recht auf Reparatur 2026: Was seit dem 31. Juli gilt

Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie. Hersteller müssen bestimmte Geräte künftig auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren, und wer im Gewährleistungsfall die Reparatur statt der Neulieferung wählt, bekommt zwölf Monate länger Anspruch. Die Reichweite ist allerdings enger, als die Schlagzeile vermuten lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neuer Anspruch gegen den Hersteller auf Reparatur – auch außerhalb der Gewährleistung.
  • Wer im Gewährleistungsfall nachbessern lässt, bekommt zwölf Monate zusätzliche Verjährungsfrist – einmalig.
  • Gilt zunächst nur für zehn Produktgruppen aus dem EU-Ökodesign-Recht.
  • Kostenlos ist die Reparatur nicht – der Anspruch richtet sich darauf, dass repariert wird.

Was der Gesetzgeber beschlossen hat

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 am 25. Juni 2026 verabschiedet (Quelle: Deutscher Bundestag). Zugrunde liegt die Drucksache 21/5923 vom 13. Mai 2026.

Die Richtlinie selbst stammt vom 13. Juni 2024. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten, die nötigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2026 in Kraft zu setzen und ab diesem Tag anzuwenden (Quelle: EUR-Lex).

Ins Bürgerliche Gesetzbuch wird dafür ein neuer Untertitel eingefügt, der eine Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung regelt. Das ist der eigentliche Systembruch: Bisher richteten sich Ansprüche nur gegen den Verkäufer und nur innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist.

Die drei Änderungen im Einzelnen

1. Reparaturpflicht des Herstellers. Hersteller müssen ein Gerät auf Verlangen der Verbraucherin oder des Verbrauchers reparieren, wenn für dieses Gerät im EU-Ökodesign-Recht Reparaturanforderungen bestehen. Die Pflicht entfällt, wenn eine Reparatur unmöglich ist.

2. Ersatzteile zu angemessenen Preisen. Wer Ersatzteile und Werkzeuge für die betroffenen Geräte bereitstellt, muss sie zu einem Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Außerdem müssen Hersteller während der gesamten Dauer ihrer Reparaturpflicht kostenlos, leicht zugänglich und verständlich über ihre Reparaturdienste informieren.

3. Verlängerte Gewährleistung nach Nachbesserung. Wählt man im Gewährleistungsfall die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist um zwölf Monate. Sie schließt unmittelbar an das Ende der bisherigen Frist an. Die Verlängerung greift nur einmal, nur wenn die Frist beim Nachbesserungsverlangen noch lief und nur wenn tatsächlich nachgebessert wurde (vgl. § 439 BGB).

Der Haken: Nur zehn Produktgruppen

Die Reparaturpflicht gilt nicht für jedes Gerät im Haushalt. Sie knüpft an die Produktgruppen an, für die das EU-Ökodesign-Recht bereits Reparaturanforderungen kennt – zunächst zehn Kategorien. Dazu zählen typische Haushaltsgroßgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühlgeräte sowie Smartphones und Tablets. Für alles andere bleibt es bei der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.

Zwei Einschränkungen, die praktisch zählen

  • Der Stichtag zählt. Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt das bisherige Recht weiter. Der Kühlschrank aus dem letzten Jahr fällt nicht unter die neuen Regeln.
  • Kostenlos ist die Reparatur nicht. Außerhalb der Gewährleistung besteht ein Anspruch darauf, dass repariert wird – nicht darauf, dass es nichts kostet.

Zusätzlich soll ins Einführungsgesetz zum BGB das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen werden, mit dem Reparaturbetriebe freiwillig ein vergleichbares Angebot ausstellen können. Eine europäische Online-Plattform für Reparaturdienste soll bis zum 31. Juli 2027 verfügbar sein.

Reparieren oder neu kaufen?

Der Anspruch ändert nichts an der Rechnung, die am Ende zählt: Lohnt die Reparatur überhaupt? Die Faustregel „ab der Hälfte des Neupreises nicht mehr" greift zu kurz, weil sie die Restlebensdauer und den Stromverbrauch ignoriert.

Beispielrechnung: Eine zwölf Jahre alte Waschmaschine, deren Reparatur 180 Euro kostet, steht einem Neugerät für 550 Euro gegenüber. Rein auf den Preis geschaut ist die Reparatur klar günstiger – bis man den Verbrauchsunterschied über die verbleibenden Jahre einrechnet. Beispielrechnung; die tatsächlichen Werte hängen von Gerät, Nutzung und Strompreis ab.

Genau diesen Vergleich nimmt der Rechner Reparieren oder Neukauf? auseinander: Reparaturkosten, Restlebensdauer und laufende Kosten in einer Rechnung.

Wie groß der Verbrauchsanteil dabei ist, zeigt der Stromfresser-Rechner – er beziffert, was ein altes Gerät im Jahr mehr kostet als ein aktuelles. Und wer bei der Waschmaschine bleibt: Ein erheblicher Teil des Verbrauchs hängt am Programm, nicht am Gerät. Der Waschmaschinen-Eco-Rechner zeigt, was das Eco-Programm gegenüber dem Kurzprogramm wirklich spart.

Häufige Fragen

Muss der Hersteller mein altes Gerät jetzt kostenlos reparieren?

Nein. Außerhalb der Gewährleistung besteht ein Anspruch auf die Reparatur als Leistung, nicht auf Kostenfreiheit. Ersatzteile müssen aber zu einem Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Gilt das für alle meine Geräte?

Nein. Erfasst sind zunächst zehn Produktgruppen, für die das EU-Ökodesign-Recht bereits Reparaturanforderungen vorsieht – darunter Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Smartphones und Tablets.

Ich habe mein Gerät 2025 gekauft. Habe ich den Anspruch?

Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt das bis dahin geltende Recht. Der neue Anspruch greift für Käufe ab dem Stichtag.

Wie funktioniert die Verlängerung der Gewährleistung?

Wenn du im Gewährleistungsfall die Nachbesserung statt der Ersatzlieferung wählst und tatsächlich repariert wird, verlängert sich die Verjährungsfrist um zwölf Monate im Anschluss an die reguläre Frist. Das geht nur einmal.

Was ist, wenn die Reparatur technisch nicht möglich ist?

Dann entfällt die Pflicht. Der Hersteller muss ein Gerät nicht reparieren, wenn die Reparatur unmöglich ist.

Fazit

Die Richtung stimmt: Erstmals gibt es einen Anspruch gegen den Hersteller, der über die Gewährleistung hinausreicht, und die Zwölf-Monats-Verlängerung macht die Reparatur im Gewährleistungsfall zur besseren Wahl gegenüber der Ersatzlieferung. Nur ist die Reichweite vorerst schmal – zehn Produktgruppen, Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026, und bezahlen muss man weiterhin selbst. Wer heute vor einem defekten Gerät steht, entscheidet deshalb nach wie vor mit dem Taschenrechner, nicht mit dem Gesetzbuch.

Tags:ReparaturVerbraucherrechtGewährleistungHaushaltsgeräte2026
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