Seit dem 1. September 2026 gilt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Deutschland eine neue Lohnuntergrenze von 15,33 Euro brutto pro Stunde – 37 Cent mehr als in den beiden Monaten zuvor. Grundlage ist die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19. Juni 2026 erlassen hat. Die Lohnuntergrenze liegt damit weiterhin deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- Lohnuntergrenze Leiharbeit seit 1. September 2026: 15,33 € brutto/Stunde.
- Das sind 1,43 € mehr als der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €.
- Nächste Stufe: 15,87 € ab 1. April 2027.
- Gilt für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer:innen, auch aus dem Ausland entsandte.
Die Staffelung im Überblick
| Zeitraum | Mindestentgelt (brutto/Stunde) |
|---|---|
| 1. Juli – 28. August 2026 | 14,96 € |
| 1. September 2026 – 31. März 2027 | 15,33 € |
| 1. April – 30. September 2027 | 15,87 € |
Die Verordnung ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt am 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186, Ausfertigungsdatum 19. Juni 2026). Sie gilt bis zum 30. September 2027 (Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I).
Warum die Lohnuntergrenze höher ist als der Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und gilt branchenübergreifend für praktisch alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland (Quelle: BMAS, Mindestlohn).
Für die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) gilt zusätzlich eine eigene, höhere Lohnuntergrenze nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Sie kommt zustande, wenn die Tarifparteien der Branche – auf Arbeitgeberseite etwa der Verband der Personaldienstleister, auf Gewerkschaftsseite der DGB – eine Empfehlung an das BMAS richten, die dieses dann per Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Betroffene Verbände und Gewerkschaften konnten dazu vorab schriftlich Stellung nehmen. Die Lohnuntergrenze gilt verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer:innen – auch für aus dem Ausland entsandte Beschäftigte von Verleihunternehmen.
Was bedeutet das für dich?
Wer in der Zeitarbeit beschäftigt ist oder eine Stelle über einen Personaldienstleister antritt, sollte prüfen, ob der eigene Stundenlohn die aktuelle Lohnuntergrenze erreicht – 15,33 Euro brutto sind seit dem 1. September 2026 das rechtlich verbindliche Minimum, unabhängig vom allgemeinen Mindestlohn. Der Stundenlohn-Rechner rechnet einen Monats- oder Jahreslohn in den effektiven Stundensatz um und zeigt, ob die eigene Vergütung darüberliegt.
Wie viel von den 15,33 Euro brutto am Ende netto ankommt, hängt von Steuerklasse, Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Faktoren ab – der Brutto-Netto-Rechner rechnet das für die individuelle Situation durch.
Wer die Beschäftigung als Minijob oder im Übergangsbereich (Midijob) ausübt, für den gilt die Lohnuntergrenze ebenso als Untergrenze für die vereinbarte Stundenvergütung – der Minijob-Rechner zeigt, wie sich das auf das monatliche Netto auswirkt.
Häufige Fragen
Für wen gilt die Lohnuntergrenze von 15,33 Euro?
Für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, einschließlich Beschäftigter, die von einem ausländischen Verleihunternehmen nach Deutschland entsandt werden.
Ist das dasselbe wie der gesetzliche Mindestlohn?
Nein. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro und gilt branchenübergreifend. Die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist eine eigene, höhere Untergrenze speziell für die Zeitarbeitsbranche.
Wie geht es nach März 2027 weiter?
Ab dem 1. April 2027 steigt die Lohnuntergrenze laut Verordnung weiter auf 15,87 Euro brutto pro Stunde, gültig bis zum 30. September 2027.
Wer legt diese Lohnuntergrenze fest?
Sie basiert auf einer Empfehlung der Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Verordnung nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber weniger zahlt?
Die Lohnuntergrenze ist verbindlich – sie unterschreitende Vergütung wäre nicht rechtskonform. Betroffene sollten sich bei Unklarheiten an die zuständigen Stellen oder eine Gewerkschaft wenden.
Fazit
Mit 15,33 Euro brutto pro Stunde liegt die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung seit dem 1. September 2026 rund 1,43 Euro über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Staffelung bis September 2027 gibt Beschäftigten und Personaldienstleistern gleichermaßen Planungssicherheit – wer in der Zeitarbeit beschäftigt ist, sollte den eigenen Stundenlohn regelmäßig gegen die aktuell gültige Stufe prüfen.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Mindestlohn – Höhe, Anspruch und aktuelle Regelungen
- Bundesgesetzblatt Teil I: Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (BGBl. 2026 I Nr. 186)
Numera Vision · Finanz-Redaktion — Stand: 17. September 2026
