Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung soll von 101.400 auf 106.200 Euro im Jahr steigen (+4,7 %) – die der Kranken- und Pflegeversicherung dagegen von 69.750 auf 76.500 Euro (+9,7 %), mehr als doppelt so stark. Grund ist eine zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Sonderanhebung von 300 Euro monatlich, die über die reguläre Lohnanpassung hinausgeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung 2027: 106.200 € im Jahr (8.850 €/Monat), ein Plus von 4,7 %.
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung 2027: 76.500 € im Jahr (6.375 €/Monat), ein Plus von 9,7 %.
- Grund für den größeren KV-Sprung: eine zusätzliche Sonderanhebung von 300 €/Monat über die reguläre Lohnanpassung hinaus.
- Noch nicht endgültig: Die Verordnung braucht noch die Zustimmung von Bundesregierung und Bundesrat.
Die neuen Rechengrößen im Überblick
| Rechengröße | 2026 | 2027 (Entwurf) | Veränderung |
|---|---|---|---|
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 101.400 €/Jahr | 106.200 €/Jahr | +4,7 % |
| BBG knappschaftliche Rentenversicherung | 124.800 €/Jahr | 130.800 €/Jahr | +4,8 % |
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 69.750 €/Jahr | 76.500 €/Jahr | +9,7 % |
| Versicherungspflichtgrenze KV | 77.400 €/Jahr | 84.150 €/Jahr | +8,7 % |
| Bezugsgröße | 47.460 €/Jahr | 49.560 €/Jahr | +4,4 % |
Die reguläre jährliche Anpassung folgt der bundesweiten Lohnentwicklung des Vorvorjahres – für 2027 sind das 4,38 Prozent, gemessen an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten 2025. Das erklärt die Zuwächse bei Renten-, Arbeitslosen- und knappschaftlicher Rentenversicherung sowie bei der Bezugsgröße.
Warum die Krankenversicherung stärker steigt
Die Kranken- und Pflegeversicherung folgt einer anderen Rechnung. Das BMAS schreibt dazu wörtlich: „Zudem sind die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro monatlich anzuheben." Diese Sonderanhebung kommt zur regulären, lohnbasierten Anpassung hinzu – zusammen ergibt das den überproportionalen Sprung von 9,7 Prozent gegenüber 4,7 Prozent bei der Rentenversicherung.
Für Besserverdienende bedeutet das: Ein größerer Teil des Einkommens wird künftig beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung – bei der Rentenversicherung ebenfalls, aber in geringerem Ausmaß. Wer oberhalb der neuen Grenzen verdient, zahlt auf den zusätzlichen Betrag Beiträge, erwirbt bei der Rentenversicherung im Gegenzug aber auch zusätzliche Rentenansprüche.
Wie es jetzt weitergeht
Der Referentenentwurf ist noch nicht in Kraft. Laut BMAS muss die Verordnung „zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats." Ein konkretes Datum für Kabinettsbeschluss oder Bundesrats-Befassung nennt der Entwurf nicht – die Werte sollen zum 1. Januar 2027 gelten, vorbehaltlich dieser beiden Schritte.
Was bedeutet das für dich?
Wer oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen verdient, sieht die Wirkung direkt im Nettogehalt: Der Brutto-Netto-Rechner zeigt, wie sich Abzüge bei einem gegebenen Bruttogehalt zusammensetzen – und lässt sich mit den neuen Grenzwerten für 2027 durchspielen, sobald die Verordnung final steht.
Für alle, die eine Gehaltserhöhung erwarten oder verhandeln, lohnt sich ein Blick auf den Gehaltserhöhung-Rechner: Er zeigt, wie viel von einer Erhöhung nach Steuern und Sozialabgaben tatsächlich netto ankommt – gerade nahe einer Beitragsbemessungsgrenze kann das über- oder unterproportional ausfallen.
Und weil ein höherer Rentenversicherungsbeitrag bei entsprechendem Einkommen auch höhere Rentenansprüche bedeutet, ordnet der Rentenlücke-Rechner ein, wie groß die eigene Vorsorgelücke zur gesetzlichen Rente noch ausfällt.
Häufige Fragen
Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?
Die Obergrenze des Einkommens, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei – bei der Rentenversicherung im Gegenzug auch ohne weitere Rentenpunkte für diesen Teil.
Warum steigt die Grenze bei der Krankenversicherung so viel stärker?
Weil dort zusätzlich zur regulären, lohnbasierten Anpassung eine gesetzlich vorgeschriebene Sonderanhebung von 300 Euro monatlich hinzukommt. Das BMAS nennt dafür „gesetzliche Vorgaben", ohne das zugrunde liegende Gesetz in diesem Entwurf namentlich zu benennen.
Gelten die neuen Werte schon?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf vom 21. September 2026. Die Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und die Zustimmung des Bundesrats erhalten, bevor sie zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
Was ist die Bezugsgröße und wofür wird sie gebraucht?
Die Bezugsgröße ist eine weitere Rechengröße der Sozialversicherung, unter anderem relevant für Mindestbeiträge Selbstständiger und die Berechnung bestimmter Geldleistungen. Sie soll 2027 auf 49.560 Euro im Jahr steigen (+4,4 %).
Betrifft das auch Menschen mit Durchschnittseinkommen?
Nur indirekt. Die Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich unmittelbar nur auf Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze aus – 2026 oberhalb von 8.450 Euro brutto im Monat bei der Rentenversicherung bzw. 5.812,50 Euro bei der Krankenversicherung.
Fazit
Der BMAS-Entwurf zeigt für 2027 zwei unterschiedlich schnelle Anpassungen: Die Rentenversicherung folgt mit 4,7 Prozent der regulären Lohnentwicklung, die Krankenversicherung springt wegen einer gesetzlichen Sonderanhebung um 9,7 Prozent. Endgültig ist noch nichts – Kabinett und Bundesrat müssen zustimmen. Wer oberhalb der aktuellen Grenzen verdient, sollte die Entwicklung trotzdem im Blick behalten: Die Wirkung auf das Nettogehalt fällt bei der Krankenversicherung deutlich stärker aus als bei der Rente.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (21. September 2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Vergleichswerte)
- Bundesgesetzblatt Teil I: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278, 26. November 2025)
Numera Vision · Finanz-Redaktion — Stand: 24. September 2026
